Franz‘ Kapelle
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Re: Franz‘ Kapelle
Die Schrift verdeutlicht das Verbot des fünften Gebotes: „Wer unschuldig und im Recht ist, den bring nicht um sein Leben" (Ex 23,7). Der willentliche Mord an einem Unschuldigen ist ein schwerer Verstoß gegen die Menschenwürde, die goldene Regel und die Heiligkeit des Schöpfers. Das Gesetz, das ihn untersagt, gilt allgemein: es verpflichtet alle und jeden, immer und überall.
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Re: Franz‘ Kapelle
In der Bergpredigt erinnert der Herr an das Gebot: „Du sollst nicht töten" (Mt 5,21) und fügt das Verbot des Zorns, des Hasses und der Rache hinzu. Christus verlangt sogar von seinem Jünger, auch die andere Wange hinzuhalten und seine Feinde zu lieben [Vgl. Mt 5,44.]. Er selbst verteidigte sich nicht und sagte zu Petrus, er solle sein Schwert in die Scheide stecken [Vgl. Mt 26,52.].
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Re: Franz‘ Kapelle
Notwehr
Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot, einen Unschuldigen zu töten, also einen willentlichen Mord zu begehen. „Aus der Handlung dessen, der sich selbst verteidigt, kann eine doppelte Wirkung folgen: die eine ist die Rettung des eigenen Lebens, die andere ist die Tötung des Angreifers" (Thomas v. A., s. th. 2--2, 64, 7). nur die eine Wirkung ist gewollt, die andere nicht.
Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot, einen Unschuldigen zu töten, also einen willentlichen Mord zu begehen. „Aus der Handlung dessen, der sich selbst verteidigt, kann eine doppelte Wirkung folgen: die eine ist die Rettung des eigenen Lebens, die andere ist die Tötung des Angreifers" (Thomas v. A., s. th. 2--2, 64, 7). nur die eine Wirkung ist gewollt, die andere nicht.
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Re: Franz‘ Kapelle
Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre. Somit darf man sein eigenes Recht auf das Leben geltend machen. Wer sein Leben verteidigt, macht sich keines Mordes schuldig, selbst wenn er gezwungen ist, seinem Angreifer einen tödlichen Schlag zu versetzen:
„Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig, ist das unerlaubt. Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt, ist die Verteidigung erlaubt ... Es ist zum Heil nicht notwendig, auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten, um die Tötung des anderen zu vermeiden; denn der Mensch ist mehr gehalten, für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen" (Thomas v. A., s. th. 2--2, 64, 7).
„Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig, ist das unerlaubt. Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt, ist die Verteidigung erlaubt ... Es ist zum Heil nicht notwendig, auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten, um die Tötung des anderen zu vermeiden; denn der Mensch ist mehr gehalten, für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen" (Thomas v. A., s. th. 2--2, 64, 7).
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Re: Franz‘ Kapelle
Die Notwehr kann für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder de Gemeinwesens verantwortlich ist, nicht nur ein Recht, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein.
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Re: Franz‘ Kapelle
Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert, daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden. Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt, der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen, ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen. Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht, diejenigen, die das Gemeinwesen, für das sie verantwortlich sind, angreifen, mit Waffengewalt abzuwehren.
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Re: Franz‘ Kapelle
Die Strafe soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen. Wird sie vom Schuldigen willig angenommen, gilt sie als Sühne. Zudem hat die Strafe die Wirkung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen. Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung: sie soll möglichst dazu beitragen, daß sich der Schuldige bessert [Vgl. Lk 23,40--43.].
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Re: Franz‘ Kapelle
Soweit unblutige Mittel hinreichen, um das Leben der Menschen gegen Angreifer zu verteidigen und die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu schützen, hat sich die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener.
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Re: Franz‘ Kapelle
Mord
Das fünfte Gebot verwirft den direkten und wilentlichen Mord als schwere Sünde. Der Mörder und seine freiwilligen Helfer begehen eine himmelschreiende Sünde [Vgl. Gen 4,10. ].
Das fünfte Gebot verwirft den direkten und wilentlichen Mord als schwere Sünde. Der Mörder und seine freiwilligen Helfer begehen eine himmelschreiende Sünde [Vgl. Gen 4,10. ].
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Re: Franz‘ Kapelle
Kindesmord [Vgl. GS 51,3.], Brudermord, Elternmord und Gattenmord sind wegen der natürlichen Bande, die sie zerreißen, besonders schwere Verbrechen. Rücksichten auf die Gesundheit des Erbgutes und die öffentliche Gesundheit können keinen Mord rechtfertigen, selbst wenn er von der öffentlichen Gewalt angeordnet wäre.
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