Christsein Heute
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Franz‘ Kapelle

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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:20

Christus ist das Vorbild der Keuschheit. Jeder Getaufte ist berufen seinem Lebensstand entsprechend ein keusches Leben zu führen.
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:20

Fruchtbarkeit ist ein Gut, ein Geschenk, ein Zweck der Ehe. Indem die Eheleute Leben schenken, nehmen sie an der Vaterschaft Gottes teil.

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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:20

Die Empfängnisregelung stellt einen der Aspekte verantwortlicher Elternschaft dar. Auch wenn die Absicht der beiden Gatten gut ist, sind sie doch nicht berechtigt, sich sittlich unzulässiger Mittel zu bedienen (z. B. direkte Sterilisation oder Verhütungsmittel).
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:21

„Du sollst nicht stehlen" (Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19,18).

Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und 1807 Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ ist in seinem Leben bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und 952 die Bruderliebe hinzuordnen.
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:21

Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum

Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße [Vgl. Gen 1,26--29]. Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht.
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:22

Das Recht auf das Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andern geerbt oder geschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:22

Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können" (GS 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen.
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:22

Materielle oder immaterielle Produktionsgüter -- wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder Kunstfertigkeiten -- sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.

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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:23

Achtung der Menschen und ihrer Güter

Auf wirtschaftlichem Gebiet erfordert die Achtung der Menschenwürde die Tugend der Mäßigung, um die Anhänglichkeit an die Güter dieser Welt zu zügeln; die Tugend der Gerechtigkeit, um die Rechte des Nächsten zu wahren und ihm zu geben, was ihm zusteht; und die Solidarität gemäß der Goldenen Regel und der Freigebigkeit des Herrn, denn „er, der reich war, wurde euretwegen arm, um euch durch seine Armut reich zu machen" (2 Kor 8,9).
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Beitrag von Franz Sa 20 Okt - 17:23

Achtung fremden Gutes

Das siebte Gebot untersagt den Diebstahl, der darin besteht, daß man sich fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Besitzers widerrechtlich aneignet. Kein Diebstahl ist es, wenn man das Einverständnis des Besitzers voraussetzen kann, oder wenn seine Weigerung der Vernunft oder der Bestimmung der Güter für alle widerspricht. So wenn in äußerster und offensichtlicher Notlage die Aneignung und der Gebrauch fremden Gutes das einzige Mittel ist, um unmittelbare Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung) zu befriedigen [Vgl. GS 69,1].
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